"Gütestelle Dr. Carle" ist ein staatlich anerkanntes Organ der Rechtspflege zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten. 

Wir begleiten Sie fachmännisch durch Ihren Konflikt, stellen den Rahmen für eine positive Verhandlungsatmosphäre und leiten diese Verhandlungen. Dazu bedienen wir uns wissenschaftlich anerkannter Methoden des Konfliktmanagements, fairer Verhandlungsprinzipien und bewährter zielorientierter Abläufe, zu denen wir uns in unserer Verfahrensordnung verpflichtet haben. 

Wir sprechen kein Urteil über betroffene Parteien oder verpflichten diese gegen ihren Willen, sondern tragen den Interessen aller Beteiligten gleichermaßen Rechnung. Unser Ziel ist es, mit den Konfliktparteien gemeinsam eine interessengerechte und einvernehmliche Vereinbarung herbeizuführen, um streitige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Als staatlich anerkannte Gütestelle stehen uns hierfür weitreichende rechtliche Kompetenzen zur Verfügung. 

Doch auch wenn eine gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidbar scheint, ist die Gütestelle zunächst vorzuziehen:

Zum einen gibt es in einigen Bundesländern das „obligatorische Güteverfahren“, bei dem in bestimmten Streitfällen ein außergerichtliches Güteverfahren vor Erhebung einer Klage vorgeschrieben ist. In diesen Fällen ist ein außergerichtliches Güteverfahren also verpflichtend, ansonsten wird eine Klage als unzulässig abgewiesen.

Zum anderen schreibt die Zivilprozessordnung vor, dass mündlichen Verhandlungen eine Güteverhandlung (vor Gericht) vorausgehen muss, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden. Regelmäßig ist die außergerichtliche Gütestelle die kostengünstigere, schnellere und erfolgreichere Alternative und hilft in den meisten Fällen, ein späteres Gerichtsverfahren gänzlich zu vermeiden, indem gemeinsam eine Einigung erarbeitet wird. Die Gütestelle Dr. Carle orientiert sich dafür am Verfahren der Mediation, da die Erfolgsquote fachmännisch durchgeführter Mediationen unvergleichbar hoch ist.

Die Gütestelle Dr. Carle kann diese Einigung als vollstreckbaren Vergleich protokollieren. Das bedeutet, dass Sie daraus vergleichbar einem Gerichtsurteil Zwangsvollstreckung veranlassen können. Im Gegensatz zu Gerichtsurteilen, die Sie aufgezwungen bekommen, ohne auf das Ergebnis wirklichen Einfluss zu haben, ist die Zwangsvollstreckung einer gütlichen Einigung in der Regel nicht nötig, da die Konfliktparteien die Lösung gemeinsam finden und deshalb freiwillig vollziehen.

In jedem Fall lohnt es sich, in einem Konfliktfall zunächst eine Gütestelle anzurufen, um eine einvernehmliche Einigung anzustreben. Insbesondere wenn es sich um Konflikte handelt, bei denen Sie mit der anderen Partei langfristig in Kontakt stehen. Ein streitiges Verfahren schafft eine konfrontative Atmosphäre und zerstört die weitere Beziehung, wogegen das Güteverfahren die kooperative Lösungsfindung fördert und somit auch die künftige Zusammenarbeit oder ein Zusammenleben begünstigt.

Außerdem ist das Güteverfahren im Gegensatz zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen vertraulich und kommt somit dem berechtigten Interesse der Parteien nach Privatsphäre oder Geschäftsgeheimnissen entgegen, bewahrt vor einem negativen Ruf in der Öffentlichkeit und dient dem Schutz der Betroffenen, insbesondere von Kindern und Minderjährigen.

Im weiteren Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen ist die Gütestelle Dr. Carle örtlich wesentlich freier. Unabhängig vom Gerichtsstand der betroffenen Parteien wird die Gütestelle Dr. Carle örtlich zuständig, wenn sich die Parteien darauf einigen. Ebenso müssen die Verhandlungen nicht zwingend in der Niederlassung der Gütestelle stattfinden. Gerne kommen wir den örtlichen Belangen der Parteien entgegen.

In den seltenen Fällen, in denen keine gemeinsame Lösung gefunden werden kann und letztendlich doch ein streitiges Verfahren angestrebt werden muss, bringt das vorherige Güteverfahren kein Risiko mit sich. Bereits der Antrag, ein Güteverfahren vor der Gütestelle Dr. Carle einzuleiten, hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Diese Hemmung wirkt noch sechs Monate nach Beendigung des Güteverfahrens weiter, so dass Ihnen genug Zeit bleibt, notfalls ein streitiges Verfahren entsprechend vorzubereiten. Sie riskieren also nicht, dass Ihre Ansprüche durch ein Güteverfahren verjähren, im Gegenteil, durch dieses Güteverfahren erfüllen Sie die bereits erwähnte Anforderung, dass der mündlichen Verhandlung grundsätzlich eine Güteverhandlung vorausgehen muss, und können sogleich in die streitige Gerichtsverhandlung übergehen. Dies erspart Ihnen Zeit und Kosten und gewährt Ihnen einen Richter, der nicht bereits durch eine vorangegangene gerichtliche Güteverhandlung beeinflusst wurde.

Lesen Sie mehr über den Ablauf eines Güteverfahrens oder kontaktieren Sie uns unverbindlich unter Email: carle@akademiefürkonfliktmanagement.de 

Abendkurs:26.-30.10.,18-22 Uhr  Kompaktkurs:28./29.11.,9-19 Uhr
Neue Kurse für IHK-Sachkundeprüfung nach § 34 a GewO