Mediation unterliegt seit jeher verschiedenen Prinzipien, die zur hohen Erfolgsquote der Mediation beitragen. Diese Prinzipien wurden vormals in Verhaltenskodizes verankert, wie beispielsweise dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren, zu deren Einhaltung sich einige Mediatoren freiwillig oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Mediatorenverband verpflichteten. Mittlerweile sind viele dieser traditionellen Prinzipien gesetzlich verankert und somit für alle Mediatoren verpflichtend.
Freiwilligkeit
Der Verfahrensgrundsatz der Freiwilligkeit unterscheidet Mediation von anderen Verfahren, wie beispielsweise einem Gerichtsverfahren, und bedeutet, dass sich die Parteien ohne äußeren Zwang in das Verfahren begeben. Dies ermöglicht, dass sich alle Beteiligten frei und unbefangen auf das Mediationsverfahren einlassen und somit eine möglichst offene Verhandlungsatmosphäre entsteht. Freiwilligkeit bedeutet auch, dass jede beteiligte Partei jederzeit ohne Nachteile aus dem Verfahren aussteigen kann. Diese Freiwilligkeit ist mittlerweile gesetzlich verankert.
Vertraulichkeit
Vertraulichkeit ist eine weitere wichtige Säule der Mediation und bietet wesentliche Vorteile im Vergleich zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen, da sie den Parteien oft erst ermöglicht, Informationen preiszugeben und offen zu verhandeln. Dieser Grundsatz versucht zu verhindern, dass Parteien Informationen von vornherein vorenthalten, weil sie befürchten, dass offenbarte Informationen in einem nachfolgenden gerichtlichen Prozess gegen sie verwendet werden oder Firmengeheimnisse oder intime Details publik werden. Die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind gesetzlich grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet über alles, was ihnen im Zuge der Mediation bekannt geworden ist.
Eigenverantwortlichkeit
Mediation unterliegt dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit. Das Gesetz fordert, dass die Parteien „eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben“. Dies gewährleistet einerseits, dass bei einer Mediation keine Partei zu etwas verpflichtet wird, was sie nicht will, und andererseits, dass die Personen über den Konflikt entscheiden, die diesen Konflikt umfassend kennen mitsamt allen Hintergründen. Nur so ist eine nachhaltige Konfliktbereinigung möglich. In diesem Sinne werden zwei Arten von Mediation unterschieden, passive und aktive Mediation. Der passiven Mediation zufolge trägt der Mediator nur die Verantwortung für die Verhandlungen, nicht aber für das Mediationsergebnis und enthält sich jeder inhaltlichen Einflussnahme. Die aktive Mediation hingegen billigt dem Mediator mehr Einflussnahme bis hin zu eigenen inhaltlichen Vorschlägen zu. Das Gesetz verbietet dem Mediator jedoch jede „Entscheidungsbefugnis“. Diese verbleibt bei den Parteien.
Neutralität
In jedem Fall hat sich der Mediator per Gesetz neutral zu verhalten.
Er „hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können“ und darf in manchen Fällen überhaupt nicht als Mediator tätig werden. Dies soll gewährleisten, dass sich keine Partei vom Mediator benachteiligt fühlt. Der Mediator vertritt nicht die Interessen nur einer Partei, sondern ist gesetzlich allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.
Informiertheit
Der Grundsatz der Informiertheit besagt, dass alle Parteien über entscheidungserhebliche Tatsachen umfassend informiert sein müssen, um die zustande kommende Entscheidung für die Zukunft akzeptieren zu können. Deshalb ist der Mediator auch gesetzlich verpflichtet, die Kommunikation der Parteien zu fördern und im Falle einer Einigung darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Eine auf Fehlinformation basierende Vereinbarung wird die Parteien auf Dauer nicht befriedigen.
Zusammenfassend dienen die Prinzipien der Mediation einem fairen und ergebnisorientiertem Verhandeln, bei dem eine nachhaltige Lösung im Interesse aller Parteien im Vordergrund steht.